der Gemeinde Alberdorf-Prebuch, laut Gemeinderatsbeschluss vom 07.11.2012

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBL I Nr. 103/2007, und des Landesgesetzes vom 3. Juli 2012, LGBl. 89/2012, über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) wird folgende Hundeabgabenordnung erlassen:

§ 1
Gegenstand der Abgabe
1.    Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer Abgabe nach Maßgabe dieser Abgabeordnung.
2.    Von  der Abgabepflicht nicht umfasst sind die gemäß § 4 Hundeabgabegesetz befreiten Hunde.
Das sind:
-    Diensthunde öffentlicher Wachen sowie Hunde, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind;
-    Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Anzahl;
-    speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters diesen oder auf deren Hilfe diese Personen zu therapeutischen Zwecken angewiesen sind;
-    Hunde eines konzessionierten Bewachungsunternehmens;
-    Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen
3.    Der Nachweis, ob ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist er zur Abgabe heranzuziehen.

§ 2
Abgabepflichtiger
1.    Abgabepflichtig ist die Halterin/der Halter eines Hundes. Als Halterin/Halter aller in einem Haushalt oder in einem Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand (Betriebsleiter).
2.    Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen österreichischen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird.
3.    Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuld¬ner.
4.    Für zugelaufene Hunde ist die Abgabe zu entrichten, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der Gemeinde übergeben werden.

§ 3
Allgemeine Abgabensätze
1.    Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt jährlich € 60
2.    Werden im Gemeindegebiet mehrere Hunde gehalten, so erhöht sich die Abgabe für den zweiten Hund auf € 60 und für jeden weiteren Hund auf € 60
3.    Werden von einer Halterin/einem Halter neben Hunden, für die die Abgabe nach den §§ 4 und 5 dieser Abgabenordnung ermäßigt ist, auch Hunde gehalten, für die die volle Abgabe zu entrichten ist, so gelten diese für die Bemessung der Abgabe je nach der Zahl der Hunde, für die die Ermäßigung gewährt ist, als zweiter und weitere Hunde. Dagegen sind Hunde, für die nach § 4 Hundeabgabegesetz, (§ 1 Z.2 dieser Verordnung) eine Abgabe nicht erhoben wird, bei der Berechnung des Abgabesatzes für die voll zur Abgabe heranzuziehenden Hunde nicht in Ansatz zu bringen.

§ 4
Abgabensätze für Wach- und Berufshunde
Für Hunde,  die ständig zur Bewachung von
a)    land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben
b)    Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen
c)    Heimgärten
erforderlich sind, sowie für
d)    Jagdhunde und
e)    für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden,
beträgt die Abgabe jährlich 50 % der in  § 3 geregelten Abgabe.

§ 5
Abgabebegünstigung
1.    Zuverlässigen Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde, und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung um € 30 der nach § 3 festzusetzenden Abgabe gewährt, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Hundezuchtbuch (ÖHZB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.
2.    Die Begünstigung ist an die Bedingung geknüpft, dass
a)    für die Hunde geeignete, den Forderungen der jeweils geltenden Tierschutzbestim¬mungen entsprechend einwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind;
b)    ordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist;
c)    Ab- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen unter Angabe des Namens und der Wohnung des Erwerbers beim Gemeindeamt angemeldet wird;
d)    alljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen des Österreichi¬schen Kynologenverbandes über die Erfüllung der im Absatz 1 gestellten Bedingungen vorgelegt werden.
3.    Für das  Halten von Hunden, mit denen nachweislich ein Kurs „Begleithund I oder II“ oder ein anderer übergeordneter Kurs einer vom Österreichischen Kynologenverband, oder von der Österreichischen Hunde-Sport-Union, vom Österreichischen Jagdhundegebrauchsverband oder von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte absolviert wurde, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der in § 3 geregelten Abgabe zu gewähren.

§ 6
Abgabenerhöhung
1.    Ist ein Hundekundenachweis nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes- Sicherheitsgesetzes erforderlich und kann dieser bei einer Meldung nach § 9 nicht vorgelegt werden, so erhöhen sich die im § 3 festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache.
2.    Wird der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, ist die Abgabe auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß § 3 herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage folgenden Monatsersten wirksam.

§ 7
Antragstellung
1.    Wer die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder eine Begünstigung nach § 5 dieser Verordnung oder die Anerkennung eines Befreiungsanspruches nach § 4 des Hundeabgabegesetzes (§ 1 Z. 2 dieser Verordnung) anstrebt,  hat spätestens bis zum 28. Februar beim Gemeindeamt den diesbezüglichen Antrag zu stellen.
2.    Bei verspäteten Anträgen ist die Abgabe für das laufende Kalenderjahr auch dann zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder  die Voraussetzung für eine Begünstigung nach § 5 oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung nach § 4 des Hundeabgabegesetzes vorliegen.

§ 8
Fälligkeit der Abgabe
1.    Die Hundeabgabe ist von der/vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und bis zum 15. April ohne weitere Aufforderung zu entrichten. Wird bis zu diesem Zeitpunkt das Ableben, das Abhandenkommen oder die Weitergabe des Hundes nachgewiesen, entfällt die Abgabepflicht für diesen Hund.
2.    Wird der Hund innerhalb des Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen und zu entrichten. Wird bei der Anmeldung des Hundes nachgewiesen, dass der Hund erst nach dem 30. September erworben wurde, so ist für das laufende Jahr keine Abgabe zu entrichten
3.    Ist ein Verfahren nach § 7 Abs. 1 anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der den Parteiantrag behandelnden Erledigung, frühestens jedoch am 15. April, fällig.

§ 9
Einrechnung der Abgabe
Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herangezo¬genen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe erlangen.

§ 10
An- und Abmeldepflicht
1.    Der Erwerb eines abgabepflichtigen Hundes ist binnen zwei Wochen beim Gemeindeamt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als erworben. Zugelaufene Hunde gelten als erworben, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der Gemeinde übergeben werden.
2.    Die Meldung hat zu enthalten:
-    Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Halterin/des Halters,
-    Rasse, Geschlecht. Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes,
-    Kennzeichnungsnummer gem. § 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer)
3.    Der Meldung sind anzuschließen:
-    die Registernummer des Stammdatensatzes gem. § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz,
-    der für das Halten des Tieres notwendige Hundekundenachweis (sofern nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich),
-    der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. § 3b Abs. 7 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz
4.    Jeder Hund, welcher  weitergegeben worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, muss binnen einem Monat nach dem Abgang beim Gemeindeamt abgemeldet werden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Halterin/der Halter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.

§ 11
Auskunftspflicht und Kontrolle
Die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände (Betriebsleiter) sowie die Halterinnen/Halter oder deren Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Nachweisungen bei Durchführung von Hunde¬bestandsaufnahmen verpflichtet. Die An- und Abmeldepflicht gemäß § 10 wird hiedurch nicht berührt.

§ 12
Erlass der Abgabe
Wenn die Erhebung der Abgabe nach der Lage des einzelnen Falles für den Abgabepflich¬tigen eine besondere Härte bedeuten würde, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 13
Strafen
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.    der Meldepflicht gemäß § 10 nicht zeitgerecht oder nicht nachkommt;
2.    einen Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 und 3 nicht erbringt;
3.    unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Hundeabgabe verkürzt.
Eine Handlung oder Unterlassung des Abgabepflichtigen oder seines beauftragten Stellver¬treters (Beauftragten), durch die die Abgabe verkürzt oder die Verkürzung ausgesetzt wird, ist eine Verwaltungsübertretung und von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

§ 14
Inkrafttreten
Die Abgabenordnung tritt mit 01.01.2013 in Kraft.


Der Bürgermeister:

Robert Schmierdorfer eh.

Zurück nach oben