Seit 1. November 2012 gilt für Veranstaltungen das neue Veranstaltungsgesetz.

ALLE öffentlichen Veranstaltungen müssen demnach angemeldet bzw. angezeigt werden. Ausgenommen sind: Schulveranstaltungen (trotzdem anzumelden Feste wie z.B. Maturabälle, etc.….), Veranstaltungen von Kirchen, Politische Veranstaltungen und Darbietungen von Straßenkünstlern

Folgende Änderungen ergeben sich dadurch für die Genehmigung. Es wird nach Veranstaltungsarten unterschieden:

Meldepflichtige Veranstaltungen:
(spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung anmelden)
Veranstaltungen in bewilligten Veranstaltungsstätten, Klein-Veranstaltungen (max. 300 Personen, Veranstaltungszeit zwischen 08:00 und 22:00 Uhr, keine Gefahr für Leib und Leben), Mobile Veranstaltungen

Anzeigepflichtige Veranstaltungen:
(spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen)
Veranstaltungen die in keiner bewilligten Veranstaltungsstätte stattfinden, Veranstaltungen, die vom Charakter anders sind als jene, die in der Veranstaltungsstätte vorgesehen sind (z.B. Disco im Pfarrzentrum)

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen:
(spätestens 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung anmelden)
Großveranstaltungen über 20.000 Besucher

Die Zuständigkeiten für Anmeldungen der Veranstaltungen haben sich ebenfalls geändert.
Zu unterscheiden ist ob die Veranstaltungsstätte für mehr als 1000 Besucher zugelassen ist oder nicht.
Für Teilnehmeranzahl unter 1000 Personen ist die Gemeinde zuständig.
Für Veranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig.

Achtung! Wurde die Veranstaltungsstätte von der Bezirkshauptmannschaft genehmigt - ist diese auch für Veranstaltungen unter 1000 Teilnehmern zuständig.

Nähere Informationen erhalten Sie im Gemeindeamt.

Hier finden Sie die notwendigen Formulare für Ihre geplante Veranstaltung:

Veranstaltung - Meldung (PDF, 56 KB)
Veranstaltung - Anzeige (PDF, 97 KB)
Kleinveranstaltung - Meldung (PDF, 63 KB)
Mobile Veranstaltung - Meldung (PDF, 65 KB)
Antrag Veranstaltungsstättenbewilligung (PDF, 66 KB)

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